In Aktiengesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern wird der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 paritätisch besetzt, besteht also zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern. Kommt es allerdings zu einer Pattsituation, erhält der Vorsitzende, der aus den Reihen der Kapitalgeber stammt, eine zusätzliche Stimme. Der Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmung der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (AKEIÜ), der den vorliegenden Beitrag verfasst hat, untersucht sieben Thesen zu diesem sog. mitbestimmten Aufsichtsrat, die z. B. die Beteiligung von unternehmensfremden Gewerkschaftsmitgliedern sowie das Wahlverfahren betreffen. Im Ergebnis spricht er sich grundsätzlich für eine Beibehaltung der Mitbestimmung aus, schlägt jedoch Reformen vor.
Best Practice der Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
Der Betrieb ; 60 , 4 ; 177-180
2007-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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