Unter den "Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechten" des Betriebsrates versteht man die Anhörungs- und Mitwirkungsrechte sowie die eingeschränkte und die volle Mitbestimmung. Diese Rechte werden im Einzelnen erläutert. Rechtlich ist genau festgeschrieben, in welchen Bereichen und in welchem Umfang der Betriebsrat agieren darf. Das reale Betätigungsfeld teilt sich allerdings in einen "betriebspolitischen" oder praktischen und in einen rechtlichen Bereich. Außerhalb des rechtlich abgesteckten Feldes kann der Betriebsrat auch Maßnahmen mitgestalten, z. B. weil er durch Argumente überzeugt oder weil er Maßnahmen positiv begleiten soll. Seine Beteiligungsmöglichkeiten in einem Unternehmen sind demnach größer als rechtlich im Betriebsverfassunggesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz oder im Datenschutzgesetz abgesteckt. Die verschiedenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, wie uneingeschränkte und eingeschränkte Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung besitzen bzgl. der Durchsetzungsmöglichkeiten unterschiedliche "Qualität". Die einzelnen Beteiligungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Verfahren und die Grundrechte und -pflichten des Betriebsrates werden beschrieben.
Frisch gewählt - was tun?
Eine Übersicht über die Qualität der Beteiligungsrechte
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 1 ; 30-33
01.01.2007
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 2005
|INFORMATIONEN - Baukader Schweiz: Neuer Zentralpräsident gewählt
Online Contents | 2002
Produkte des Jahres 2014: Die Leser haben gewahlt
British Library Online Contents | 2014
Nutzfahrzeug des Jahres - 8000 Leser haben gewählt
Online Contents | 1998
ILA 2004 - TIPS für die NATO-Bodenüberwachung gewählt
Online Contents | 2004