Entgegen der früheren Ansicht des BAG (Bundesarbeitsgerichts), dass der Arbeitgeber das Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht umgeht und seine Forderung daher nach § 134 BGB nichtig ist, wenn er bei vereinbarter arbeitszeitabhängiger Vergütung später die festgelegte Arbeitszeit einseitig nach Bedarf reduziert, hat das BAG jetzt abweichend entschieden. Die frühere Entscheidung diente dem Schutz von Teilzeitbeschäftigten. Im vorgestellten Fall erhob die klagende Arbeitnehmerin Anspruch auf eine regelmäßige Beschäftigung von 40 Wochenstunden, obwohl der Arbeitsvertrag auf 30 Wochenstunden ausgestellt war, mit der Zusatzvereinbarung, dass der Arbeitgeber im Bedarfsfall bis zu 40 Wochenstunden Arbeitsleistung mit regulärer Stundenvergütung einfordern darf. Dieser Arbeitsvertrag auf Abruf, gemäß § 12 TzBfG, biete dem Arbeitgeber mehr Möglichkeiten flexibel auf geänderte Arbeitsbedingungen zu reagieren, benachteilige die Arbeitnehmerin jedoch unangemessen, so dass das BAG entschied, die Mindestarbeitszeitdauer auf 35 Stunden festzulegen und den Arbeitgeber zu berechtigen, bis zu 40 Wochenstunden Arbeitsleistung zu verlangen zu dürfen. In Betrieben mit Betriebsräten hat der Betriebsrat bei der Arbeit auf Abruf Mitbestimmungsrecht, weswegen abzuwarten ist, wie sich diese Entscheidung des BAG in diesen Betrieben auswirken wird.


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    Titel :

    Die Zeiten ändern sich!


    Untertitel :

    Arbeit auf Abruf nach einer neuen BAG-Entscheidung


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 1 ; 15-16


    Erscheinungsdatum :

    2007-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch