Die nunmehr seit 50 Jahren bestehende CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) wird in den verschiedenen Unterzeichnerstaaten nicht immer einheitlich ausgelegt. So sieht es z. B. der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) als problematisch an, dass die Versender weniger wertvoller Güter nach dem Haftungssystem der CMR die übrigen Versender "quersubventionieren". Zum Ausgleich nimmt der BGH unter gewissen Voraussetzungen an, dass die Versender der wertvolleren Güter ein den Schadenersatzanspruch minderndes Mitverschulden trifft. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsprechung auseinander.
Schadensverhütung und Quersubventionen bei der CMR aus deutscher Sicht
Überlegungen aus Anlaß des 50jährigen Bestehens der CMR
Transportrecht ; 29 , 11/12 ; 413-421
01.01.2006
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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