Der Gesetzgeber verpflichtet zuständige Behörden in § 47d (3) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Beteiligung der Bürger an Lärmminderungsplanungen, überlässt ihnen jedoch die Ausgestaltung der Beteiligung. Eine vierwöchige Auslegung hat sich als Mindestanforderung durchgesetzt, womit aber weder ein weiterführender Dialog mit den Bürgern erreicht noch eine nachvollziehbare Darstellung der Leistungen gegeben wird. Im Beitrag werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Bürger besser an der Lärmminderungsplanung teilnehmen können. Das Beispiel des "Runden Tischs Lärmminderungsplanung Frankfurt am Main - Oberrad" wird zur Demonstration herangezogen, weitere Erfahrungsbeispiele werden genannt .
Erfahrungen und Konzepte für die Bürgerbeteiligung bei der Lärmminderungsplanung
Zeitschrift für Lärmbekämpfung ; 53 , 4 ; 125-128
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Lärmminderungsplanung - Kommunale Lärmminderungsplanung -- Top oder Flop?
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