Das Einkommensteuergesetz enthielt bisher die Möglichkeit, den Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz steuerlich für jeden Monat mit 1 % des Listenpreises anzusetzen. Entschied sich der Steuerpflichtige für diese Pauschalierung, so musste kein Nachweis über die konkrete Nutzung des Fahrzeugs geführt werden. Seit Mai 2006 kann diese typisierende Berechnungsmethode nur noch herangezogen werden, wenn das Fahrzeug zu über 50 % betrieblich genutzt wird. Der Beweis dafür obliegt dem Steuerpflichtigen, doch verlangt die Finanzverwaltung nicht unbedingt ein Fahrtenbuch, sondern lässt auch andere Unterlagen (z. B. Terminkalender oder Reisekostenaufstellungen) zu.
Die neue 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) für privatgenutzte betriebliche KfZ - Verfassungswidrige Typisierung oder strukturelles Vollzugsdefizit
Der Betrieb ; 59 , 47 ; 2537-2540
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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