In der Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungskosten bei einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers wurde früher zwischen Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und Dienstreise unterschieden, doch hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung im Mai 2005 aufgegeben. Seither soll es nur noch darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird oder ob es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt. Unter der regelmäßigen Arbeitsstätte ist dabei der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen, der sich grundsätzlich an jeder ortsgebundenen Betriebsstätte des Arbeitgebers befinden kann.
Mehraufwendungen für Verpflegung und Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit nach der neueren Rechtsprechung des BFH
Der Betrieb ; 59 , 39/Beilage Nr. 6 ; 32-38
01.01.2006
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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