Nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Bremen (Beschluss vom 07.12.2005 - 7 BV 68/05) darf ein Arbeitgeber im Vorfeld einer Betriebsversammlung die Arbeitnehmer auch nicht zur Planung der Produktion einzeln nach ihrem Teilnahmewunsch befragen. Dies stelle eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG dar, weil die Betriebsversammlung einen hohen Stellenwert habe und die Arbeitnehmer sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, nicht daran teilzunehmen. Fragen der Produktionsplanung seien allein mit dem Betriebsrat zu klären. Die Beschwerde des Arbeitgebers beim Landesarbeitsgerichts wurde hinfällig, da er sich mit dem Betriebsrat schließlich innerbetrieblich einigte: Künftig müssen arbeitsbereite Mitarbeiter spätestens 5 Tage vor der Betriebsversammlung ihre Vorgesetzten darüber informieren.
Befragung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, ob sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen
§ 78 Satz 1 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 12 ; 756-757
2006-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
TIBKAT | 1976
|Das Werksfahrrad - Vorteile fuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer
British Library Conference Proceedings | 1995
|KURZBEITRAG - Zeitwertkonten oder Langzeitkonto: Chancen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Online Contents | 2011
Kommentar zu Arbeitgeber darf Browserdaten von Arbeitnehmer-PC auswerden
Online Contents | 2016
|