Nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Bremen (Beschluss vom 07.12.2005 - 7 BV 68/05) darf ein Arbeitgeber im Vorfeld einer Betriebsversammlung die Arbeitnehmer auch nicht zur Planung der Produktion einzeln nach ihrem Teilnahmewunsch befragen. Dies stelle eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG dar, weil die Betriebsversammlung einen hohen Stellenwert habe und die Arbeitnehmer sich unter Druck gesetzt fühlen könnten, nicht daran teilzunehmen. Fragen der Produktionsplanung seien allein mit dem Betriebsrat zu klären. Die Beschwerde des Arbeitgebers beim Landesarbeitsgerichts wurde hinfällig, da er sich mit dem Betriebsrat schließlich innerbetrieblich einigte: Künftig müssen arbeitsbereite Mitarbeiter spätestens 5 Tage vor der Betriebsversammlung ihre Vorgesetzten darüber informieren.


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    Titel :

    Befragung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, ob sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen


    Untertitel :

    § 78 Satz 1 BetrVG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 12 ; 756-757


    Erscheinungsdatum :

    2006-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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