Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit fällt in bestimmten Branchen (z. B. in der Krankenversorgung, in der Freizeitindustrie oder in Betrieben, die teure Maschinen einsetzen) regelmäßig und in anderen wie z. B. der Getränkeindustrie saisonal an. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Zuschläge in Höhe von 25 % des Grundlohns bei Nachtarbeit, von 50 % bei Sonntagsarbeit und von bis zu 150 % an Feiertagen steuerfrei bleiben. Die für die Zuschläge bisher bestehende Sozialabgabenfreiheit gilt ab dem 1.7.2006 allerdings nur noch mit der Maßgabe, dass der Grundlohn höchstens 25 Euro pro Stunde betragen darf.
Steuer- und sozialabgabenfreie Zuschläge - Optimierungspotential für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Betrieb ; 59 , 25 ; 1333-1336
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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