Insbesondere Stellenbewerber, die auf Grund von Diskrimierung abgelehnt wurden, haben nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) einen Anspruch auf Schadensersatz und auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung. Dafür muss nach geltender Rechtsprechung des EuGH kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegen. Ein größerer materieller Schaden entsteht allerdings in der Regel nur bestplatzierten Bewerbern; bei der Entschädigung für den immateriellen Schaden auf Grund der Persönlichkeitsverletzung hat der ebenfalls beabsichtigte Sanktionszweck in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden zu stehen. Über die Grundsätze, die mögliche Höhe des Geldausgleiches und die zu beachtenden Ausschlussfristen wird berichtet.
Diskriminierungen sind Persönlichkeitsverletzungen
Welche Ansprüche können in welcher Höhe erhoben werden?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 12 ; 741-744
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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