Eine verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung stellt in der Regel eine Steuerhinterziehung in Form der Steuerverkürzung auf Zeit dar, wird aber gewöhnlich zugleich als Selbstanzeige gewertet. Daher kann gemäß § 371 Abs. 3 Abgabenordnung Straffreiheit erlangt werden, wenn die hinterzogenen Steuern nachentrichtet werden. Einigkeit besteht darüber, dass nicht der nominal hinterzogene Betrag nachgezahlt werden muss, sondern dass die anrechenbare Vorsteuer zu berücksichtigen ist. Der Verfasser dieses Beitrags spricht sich sogar dafür aus, die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens in Höhe der für den Zeitraum der Hinterziehung angefallenen Zinsen ausreichen zu lassen.
Strafbefreiende Selbstanzeige - Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit
Der Betrieb ; 59 , 32 ; 1696-1699
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Steuerrecht , Schaden , Zin , Anzeige , Umsatzsteuer , Strafrecht
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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Notbremse
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