Zu große Hitze am Arbeitsplatz kann zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Allerdings gibt es durch die veränderte Arbeitsstättenverordnung keine zwingenden rechtlichen Vorschriften mit konkreten Temperaturangaben mehr. Abgesehen von Hitzearbeitsplätzen, für die gesonderte arbeitsmedizinische Empfehlungen gelten, sollten z. B. bei Büroarbeitsplätzen ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius organisatorische und personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden. Der Betriebsrat hat an diesem Punkt viele Mitbestimmungsrechte und ein Initiativrecht; die beste Lösung ist eine Betriebsvereinbarung, welche die allgemeinen Vorschriften konkretisiert.
Sommerhitze - und was tun?
Betriebsräte können Linderung schaffen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 8 ; 487-489
2006-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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