Nach § 37b des 3. Sozialgesetzbuches muss sich ein Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend melden. Allerdings gilt dies nur bei sicherer Kenntnis von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit, wofür z. B. die bloße Ankündigung einer Stellenreduzierung noch nicht ausreicht. Kommt der Arbeitnehmer der Meldepflicht schuldhaft nicht nach, tritt gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 des 3. Sozialgesetzbuches für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von einer Woche ein. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer über die Meldeobliegenheit aufklären, doch löst die Verletzung dieser Pflicht keine Schadenersatzansprüche aus.
Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend (§ 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III)
Der Betrieb ; 59 , 18 ; 1009-1011
2006-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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