Der Autor nimmt Stellung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, nach dem Genehmigungen für den Linienverkehr mit Geltungsdauern von mehr als vier bis sechs Jahren regelmäßig nicht zu erlangen sind. Er stellt fest, dass dies keine normative Grundlage hat. Es komme auf den Einzelfall an bzw. darauf an, ob es überhaupt öffentliche Verkehrsinteressen gibt, die es rechtfertigen, die Geltungsdauer von Genehmigungen für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf weniger als acht Jahre zu bemessen. Die Schlüsselrolle für die Definition dieser öffentlichen Verkehrsinteressen hat der Gesetzesgeber nicht der Genehmigungsbehörde, sondern dem Aufgabenträger zugewiesen.


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    Titel :

    Nur noch kurze Genehmigungen für Linienverkehre mit Bussen?


    Untertitel :

    Ein falsches Urteil des VG Minden stiftet Verwirrung



    Erschienen in:

    Der Nahverkehr ; 24 , 7-8 ; 26-27


    Erscheinungsdatum :

    2006-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch