Unterhält eine Gemeinde z. B. Schwimmbäder oder Verkehrsbetriebe, so kann es sich dabei um sog. Betriebe gewerblicher Art handeln, die der Körperschaftsteuerpflicht unterfallen. Allerdings kommt eine steuerliche Veranlagung wegen Einkünften aus Gewerbebetrieb nur dann in Betracht, wenn die Einrichtung überhaupt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, was vom Einzelfall abhängt. Bei einem dauerhaft defizitären Betrieb stellt sich zudem die Frage, ob eine zu versteuernde verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Schließlich hängt auch die Gewerbesteuerpflicht vom Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ab. (Erwiderung zu dieser Stellungnahme in DB 34/2006 I0652143)
Einkommensermittlung von Betrieben gewerblicher Art mit strukturellen Dauerverlusten
Der Betrieb ; 59 , 13 ; 692-696
2006-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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