Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes kann der Betriebsrat zum Einen zur eigenen Arbeitsentlastung und zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einrichten; eine Besonderheit stellen die gemeinsamen Ausschüsse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, die keine Organe der Betriebsverfassung sind. Zum Anderen kann er unter bestimmten Umständen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung einzelne Aufgaben auf Arbeitsgruppen der Beschäftigten übertragen, die aber als Gruppe über ein Mindestmaß an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit verfügen müssen; diese Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Wie sie funktionieren und wofür sie da sind
Arbeitsrecht im Betrieb ; 27 , 5 ; 266-269
2006-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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IuD Bahn | 1996
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