Für so genannte Wanderarbeitnehmer, die vorübergehend als Saisonarbeiter in Deutschland tätig sind, und Doppelbeschäftigte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten gilt ab Mai 2004 auch die so genannte Wanderarbeitnehmerverordnung Nr. 1408/71 (EWG). Laut dieser Verordnung ist in diesen Fällen die Allein-Zuständigkeit des Wohnstaates gegeben. Nach deutschem Recht haftet der Unternehmer dem Arbeitnehmer gegenüber in der Regel nicht und ist somit vom zivilrechtlichen Schadenersatz freigestellt. Solch eine Haftungsfreistellung existiert z. B. in polnischem und tschechischem Recht nicht, so dass bei Arbeitnehmern, die nach vorgenanntem Recht sozialversichert sind, der deutsche Arbeitgeber nicht vor allgemeinen Schadensersatzklagen geschützt ist. Es wid geraten, dass sich deutsche Arbeitgeber privat durch eine Haftpflichtversicherung gegen mögliche Schadensersatzforderungen, z. B. bei Arbeitsunfällen, absichert. Fallbeispiele werden genannt.
Haftungsfreistellung prüfen: Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Das Warnkreuz ; 2 ; 10
2006-01-01
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Probleme der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der BRD
TIBKAT | 1975
|Kabelnetzbranche sucht Arbeitskrafte
British Library Online Contents | 2008
Online Contents | 2019
|