Die "private limited company" (Ltd.) ist eine Kapitalgesellschaft des englischen Rechts. Wird eine solche Ltd. die einzige Komplementärin - also die einzige persönlich haftende Gesellschafterin - einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG), so ergibt sich die Gesellschaftsform der "Ltd. & Co. KG". Deren Zulässigkeit wird inzwischen mehrheitlich anerkannt, ist aber dennoch nicht unumstritten. Voraussetzung ist neben der allgemeinen Rechtsfähigkeit der Ltd. auch die besondere Rechtsfähigkeit, Komplementärin einer deutschen KG sein zu können. Der Beitrag bejaht diese Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen.
Die Zulässigkeit der Ltd. & Co. KG
Der Betrieb ; 59 , 2 ; 87-92
2006-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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