Bei der Nutzung von Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG durch private Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) können gelegentlich Probleme auftreten, die darauf beruhen, dass die entsprechende Strecke aufgrund nicht vereinbarter Baumaßnahmen oder Instandhaltungsarbeiten der DB nur eingeschränkt oder gar nicht befahren werden kann. Die häufig langfristige Nutzungsvereinbarung ist vertraglich geregelt, wobei die DB Netz AG durch ihre Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (ABN), für obigen Sachverhalt zutreffend Ziff. 3 Abs. 6 Nr.3, versucht, keine Haftung für die durch Instandhaltungs- und Umbaumaßnahmen entstehenden Nachteile/Schäden zu übernehmen. Der Beitrag gibt eine Beurteilung der Wirksamkeit der genannten Haftungsfreizeichnung. Die Autoren gehen davon aus, dass die dargestellte rechtliche Beurteilung zur Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses weitreichende Konsequenzen für das Verhältnis von DB Netz AG zu den privaten EVU haben wird.
Haftung und Haftungsausschluss in den Eisenbahninfrastrukturnutzungsbedingungen der DB Netz AG
Transportrecht ; 28 , 1 ; 22-23
01.01.2005
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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