Im deutschen Recht können in Gütertransportverträgen, je nach Transportmittel, verschiedene Haftungsregime gelten. Aus diesem Grund muss der Fall eines Transportvorgangs, der aus verschiedenen Einzeltransporten zusammengesetzt ist, geregelt werden. Diese Aufgabe erfüllen die §§ 452-452 d HGB (Handelsgesetzbuch). Der zusammengesetzte Transport muss nicht notwendigerweise einen grenzüberschreitenden Verkehr beinhalten. Unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten auch beispielsweise bei Transporten mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln innerhalb von Deutschland. Der Einsatz unterschiedlicher Transportmittel ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über den Multimodaltransport, grenzüberschreitender Verkehr mit demselben Transportmittel erfüllt die Voraussetzung nicht. Tritt bei einem Multimodaltransport ein Schadensfall auf, so richtet sich das Haftungsregime danach, bei welchem Transport dieser aufgetreten ist. Sollte eine eindeutige Zuordnung nicht möglich sein, treten die Vorschriften des innerdeutschen Frachtvertrages in Kraft. Der Beitrag beschäftigt sich mit der dem Transportrecht innewohnenden Internationalität und der doppelten Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts beim Multimodaltransport.
Die Bestimmung des Teilstreckenrechts im Multimodaltransportvertrag
ohne gedoppelte Anwendung Internationalen Privatrecht
Transportrecht ; 28 , 1 ; 9-17
2005-01-01
9 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
Europäisches Patentamt | 2020
|Europäisches Patentamt | 2019
|Europäisches Patentamt | 2019
|