In den 1990er Jahren kam es häufiger vor, dass Finanzdienstleistungsunternehmen potenziellen Anlegern in deren Privatwohnungen vorschlugen, vollständig über Darlehen finanzierte Immobilien zu erwerben. Die geplante Rückzahlung der Darlehen über Mieteinnahmen und Steuervorteile scheiterte jedoch oftmals. Da in Privatwohnungen geschlossene Verträge als so genannte "Haustürgeschäfte" unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können, hatte der Europäische Gerichtshof nun zu entscheiden, ob dies auch für die Darlehensverträge der geschädigten Anleger gilt und wie gegebenenfalls die Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrags zu erfolgen hat.
Gemeinschaftsrechtskonforme Rückabwicklung von Haustür-"Schrottimmobilien"-Geschäften
Anmerkungen zu den EuGH-Urteilen vom 25.10.2005 - Rs. C-350/03 und C-229/04
Der Betrieb ; 58 , 46 ; 2507-2512
2005-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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