Wird ein Tarifvertrag gekündigt, so wirkt er grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) nach, was z. B. bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin tarifliche Sonderleistungen beanspruchen kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Kündigung des Tarifvertrags - also im sog. Nachwirkungszeitraum - begründet wird. Problematisch ist daher die Bewertung von Arbeitsverhältnissen, die beispielsweise durch den Ablauf einer Befristung im Nachwirkungszeitraum enden, sodann aber unverändert fortgesetzt werden. Wenn beide Parteien tarifgebunden sind, bejaht der Verfasser dieses Beitrags auch hier die Nachwirkung.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Ansprüche auf Sonderzuwendungen im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags (§ 4 Abs. 5 TVG) bei Abschluss eines Anschlussarbeitsvertrag


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 58 , 19 ; 1058-1061


    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




    Anwaltshaftung beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs

    Burghart, Axel | Online Contents | 2005




    MODIFIZIERTER LENKWINKEL BEI ABSCHLUSS EINES KUPPLUNGSUNTERSTÜTZUNGSVORGANGS

    NIEWIADOMSKI LUKE / SIMMONS KYLE / TROMBLEY ROGER ARNOLD et al. | Europäisches Patentamt | 2021

    Freier Zugriff