Wird ein Tarifvertrag gekündigt, so wirkt er grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) nach, was z. B. bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin tarifliche Sonderleistungen beanspruchen kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Kündigung des Tarifvertrags - also im sog. Nachwirkungszeitraum - begründet wird. Problematisch ist daher die Bewertung von Arbeitsverhältnissen, die beispielsweise durch den Ablauf einer Befristung im Nachwirkungszeitraum enden, sodann aber unverändert fortgesetzt werden. Wenn beide Parteien tarifgebunden sind, bejaht der Verfasser dieses Beitrags auch hier die Nachwirkung.
Ansprüche auf Sonderzuwendungen im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags (§ 4 Abs. 5 TVG) bei Abschluss eines Anschlussarbeitsvertrag
Der Betrieb ; 58 , 19 ; 1058-1061
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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