Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weitreichende Folgen für Vergütung und berufliches Fortkommen. Da diese in der Praxis sich als einseitige Vorgaben durch den Arbeitgeber erweisen, kommt dem Betriebsrat eine bedeutende Rolle zu. Nach § 80 Abs. 1 Nr. BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Bei dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen. Im Beitrag werden die Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Einzelnen besprochen und erklärt, welche Auswirkungen diese auf die Zielvereinbarung haben.


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    Titel :

    Zielvereinbarungen


    Untertitel :

    Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 8 ; 481-486


    Erscheinungsdatum :

    2005-01-01


    Format / Umfang :

    6 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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