Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weitreichende Folgen für Vergütung und berufliches Fortkommen. Da diese in der Praxis sich als einseitige Vorgaben durch den Arbeitgeber erweisen, kommt dem Betriebsrat eine bedeutende Rolle zu. Nach § 80 Abs. 1 Nr. BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Bei dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen. Im Beitrag werden die Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Einzelnen besprochen und erklärt, welche Auswirkungen diese auf die Zielvereinbarung haben.
Zielvereinbarungen
Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 8 ; 481-486
2005-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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