Das am 1.1.2005 in Kraft getretene neue Zuwanderungsrecht hat auch dazu geführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland geändert wurden. Zukünftig berechtigt die zum Zweck einer Beschäftigung erteilte Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig zur Arbeitsaufnahme, ohne dass eine gesonderte Arbeitsgenehmigung erforderlich ist. Vor der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Während die Aufenthaltserlaubnis beschränkt oder befristet werden kann, berechtigt die Niederlassungserlaubnis zur uneingeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Das reformierte Recht der Ausländerbeschäftigung - Alter Wein in neuen Schläuchen?
Der Betrieb ; 58 , 9 ; 499-502
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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