Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Text der von Belgien vorgeschlagenen und am 01.04.2005 von Deutschland gegengezeichneten Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2004 bekannt über die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässrige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen. In ihr werden Abweichungen von den Vorschriften des Unterabschnittes 4.2.1.1 festgelegt. Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten. Der Text der Sondervereinbarungen wird in deutscher und in französischer Sprache abgedruckt.
Gegenzeichnung der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG
Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässrige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen
Verkehrsblatt ; 59 , 8 ; 351-352
2005-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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