Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt den Text der von Belgien vorgeschlagenen und am 29.03.2005 von Deutschland gegengezeichneten Multilateralen Vereinbarung M 169 bekannt über die Beförderung von UN 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und UN 1230 Methanol in einem Tankcontainer mit Untenentleerung, die aus drei hintereinander liegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt, bekannt. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, muss - abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.2 - die erste Absperreinrichtung der für Tanks mit Untenentleerung hintereinander liegenden Verschlüsse bei der wechselweisen Beförderung von Dimethylterephtalate (DMT) und Methanol in einem Tank mit Untenentleerung nicht innen liegen. Diese Bedingungen werden erläutert. Der Text der Vereinbarungen wird in deutscher und in französischer Sprache abgedruckt.
Gegenzeichnung der Multilateralen Verienbarung M 169 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR
Beförderung von UN 3256 Dimethylterephtalate (DMT) und UN 1230 Methanol in einem Tanlcontainer mit Untenentleerung, die aus drei hintereinander liegenden Verschlüssen besteht, wobei die erste Absperreinrichtung nicht vollständig innen liegt
Verkehrsblatt ; 59 , 8 ; 350-351
2005-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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