Fortbildung und der Besuch von entsprechenden Seminaren ist eine Amtspflicht des Betriebsrates, um seine Arbeit überhaupt erfüllen zu können. Im Rahmen einer 30jährigen Rechtsprechung werden Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen als obligatorisch erachtet: Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Organisation der Betriebsratsarbeit sowie Gesprächs- und Verhandlungsführung. Darüber hinaus können Schulungen von einzelnen Betriebsräten oder des ganzen Betriebsrates aus konkreten betrieblichen Anlässen notwendig werden, für die zahlreiche Beispiele genannt werden. Der Betriebsrat hat dabei unter der Maßgabe des Standpunktes eines "vernünftigen Dritten" einen Beurteilungsspielraum. Die Fortsetzung des Beitrages (I0445134) beschäftigt sich mit den zulässigen Kosten.
Welche Seminare dürfen Betriebsräte besuchen?
Der Begriff der Erforderlichkeit des § 37 Abs. 6 BetrVG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 9 ; 525-531
01.01.2004
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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