Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkennt die Briefkastenadresse einer Kapitalgesellschaft im Gründungsstaat als Hauptsitz an. Da die Mitgliedsstaaten Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in ihrem Land akzeptieren müssen, kann auf diesem Wege z. B. in Deutschland die englische Gesellschaftsform der "Private Limited Company" genutzt werden. Nach ganz überwiegender Ansicht sind derartige Scheinauslandsgesellschaften auch in Deutschland nach dem Recht ihres Gründungsstaates zu beurteilen. Dagegen wenden sich die Verfasser dieses Beitrags mit der von ihnen entwickelten Kollisionsregel, die auf den Rechtsgelehrten Savigny zurückgeht.


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    Titel :

    Gegen die Hysterie um die Niederlassungsfreiheit der Scheinauslandsgesellschaften


    Beteiligte:
    Altmeppen, Holger (Autor:in) / Wilhelm, Jan (Autor:in)

    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 57 , 20 ; 1083-1089


    Erscheinungsdatum :

    2004-01-01


    Format / Umfang :

    7 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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