Durch die Schuldrechtsreform ist die Regelverjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt worden. Da die Übergangsregelung für vor der Reform entstandene Ansprüche grundsätzlich den 1.1.2002 als Verjährungsbeginn vorsieht, verjähren diese am 31.12.2004. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verjährungsfrist für den konkreten Anspruch durch die Reform wirklich verkürzt wurde, weswegen jeweils die alte und die neue Regelung verglichen werden müssen. Zudem ist kein Raum für die Anwendung der Übergangsvorschrift und den daraus folgenden Verjährungsbeginn am 1.1.2002, wenn der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Anspruch hatte.
Vor der Schuldrechtsreform entstandene Ansprüche: Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004?
Der Betrieb ; 57 , 33 ; 1766-1768
2004-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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