Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.3.2003 sind vom Arbeitgeber angefertigte heimliche Videoaufnahmen im Kündigungsschutzprozess nur dann verwertbar, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Verfehlung besteht. Der vorliegende Beitrag untersucht anlässlich dieses Urteils auch andere Überwachungsmaßnahmen wie z. B. das Mithören am Telefon, die Überprüfung des Computers eines Arbeitnehmers und den Einsatz von Privatdetektiven. Weiterhin wird erörtert, welche Folgen es hat, wenn in diesem Zusammenhang Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt werden.
Überwachung von Arbeitnehmern - Befugnisse des Arbeitgebers und mögliche Beweisverwertungsverbote
Der Betrieb ; 56 , 49 ; 2650-2654
2003-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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