Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Beschluss vom 11.06.2002 (1 ABR 46/01) zur Streitsache zwischen einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs und dem Betriebsrat, dass der Betriebsrat bei der Anordnung des Arbeitgebers, Namensschilder auf der Dienstkleidung des Fahrpersonals zu tragen, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen hat. Im Spannungsfeld zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten bleibt es dennoch bei der bisherigen Einzelfallrechtsprechung, die den Ausgang einer gerichtlichen Klärung auch künftig schwer einschätzen läßt. Den Ausschlag für dieses Urteil gab der nur flüchtige Kontakt zwischen Fahrern und Fahrgästen.


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    Titel :

    Mitbestimmung bei der Einführung von Namensschildern für Fahrpersonal


    Untertitel :

    § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 10 ; 629-631


    Erscheinungsdatum :

    2003-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





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