Das Landgericht Bielefeld bestätigte in einem Urteil aus dem Jahr 2003 (s.a. I0343020) mit Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass in Buroräumen bei einer Außentemperatur von bis zu 32 Grad Celsius die Innentemperatur nicht 26 Grad Celsius übersteigen darf. Bei höheren Außentemperaturen muss die Innentemperatur um mindestens 6 Grad Celsius niedriger sein. Der in der Arbeitsstättenrichtline (ASR) 6 geforderte wirksame Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung steht im Zusammenhang mit einer optimalen Beleuchtung und läßt sich durch 4 abgestufte Maßnahmen gewährleisten. Primäre Maßnahmen setzen z.B. bei der Bauplaung direkt am Entstehungsort an, sekundäre Maßnahmen betreffen technische Zusatzeinrichtungen wie z.B. Jalousien, organisatorische Maßnahmen können z.B. Arbeitszeitverlegungen sein und verhaltensbezogene Maßnahmen schließlich beziehen sich auf das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter.
Beleuchtungs- und Raumklimagestaltung optimieren
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 10 ; 587-591
2003-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Beleuchtungs-Patente: Umfassender Austauschvertrag
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