Bei in Deutschland ansässigen Unternehmen, insbesondere solchen, die zu multinationalen Konzernen gehören, besteht zunehmend die Tendenz, aus Kostengründen die Buchführung ins Ausland zu verlagern. Dem setzt jedoch der § 146 Abs. 2 der Abgabenverordnung (AO) eine klare Grenze, der vorschreibt, Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 148 AO ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt und auch das Recht der Europäischen Union stellt das deutsche Recht nicht in Frage. Entsprechend beruhen Kündigungen einzelner Beschäftiger auf Grund einer dennoch durchgeführten Verlagerung auf einer rechtswidrigen unternehmerischen Entscheidung und sollten sofort angefochten werden.
Keine Verlagerung der Buchführung ins Ausland
Arbeitsrecht im Betrieb ; 24 , 1 ; 14-17
2003-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
© Metadata Copyright Deutsche Bahn AG. All rights reserved.
IuD Bahn | 1999
|Kontron-Vorstand Ulrich Gehrmann: „Keine Verlagerung von Engineering„
British Library Online Contents | 2009
Kosten zwingen zur Verlagerung
Kraftfahrwesen | 1992
|