Die Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann sehr verschiedene Formen annehmen und zwei Zielrichtungen (Arbeitsleistung des Mitarbeiters und Schutz der Vermögenswerte des Unternehmens) haben. Je intensiver die Kontrollmaßnahme in das Persönlichkeitsrecht eingreift, desto höher müssen im Allgemeinen die Hürden für ihre Zulässigkeit sein. Entscheidend für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ist, ob das Gesamtverhalten der Arbeitnehmer untereinander bzw. gegenüber dem Arbeitgeber betroffen ist. Der Autor stellt mit Ausnahme der Kontrolle der Internet- und E-Mail-Nutzung der Mitarbeiter die gängisten Kontrollformen vor. Behandelt werden u.a. die Themen Beobachten und Berichten, Telefonate, Videoüberwachung, Detektiveinsatz und Krankenkontrolle.
Was darf der Arbeitgeber?
Mitarbeiterkontrolle
Arbeit und Arbeitsrecht ; 57 , 11 ; 484-486, 488-490
2002-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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