Am 27.10.1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 99 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO in seiner damals geltenden Fassung für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG,, soweit "die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wie namentlich bei Auskunftsbegehren, von der Kenntnis geheim gehaltener Verwaltungsvorgänge abhängt". Als Übergangsregelung führte es ein bis dahin in Deutschland unbekanntes "in camera-Verfahren" ein. Dem Gesetzgeber war in dem Urteil eine Frist bis zum 31.12.2001 zur Neuregelung des Verfahrens gesetzt worden. Zum 1.1.2002 trat eine neue Fassung des § 99 VwGO in Kraft. Kurz darauf ist zudem der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen speziell für das telekommunikationsrechtliche Verwaltungsverfahren neu geregelt worden. Am 7.5.2002 wurde ein neuer § 75 a in das TKG eingeführt, der zum teil die gängige Praxis kodifiziert, zum teil Neuerungen enthält. § 75 a TKG ist am 11.5. in Kraft getreten. Mit der Neueregelung des gerichtlichen Akteneinsichtsverfahren wurde dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien Rechnung getragen. Welche Auswirkungen das besonders auf telekommunikationsrechtliche Verfahren hat, wird im beitrag erörtert.


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    Titel :

    Akteneinsichtsrecht vor Gericht


    Untertitel :

    Auswirkungen der Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO auf die gerichtliche Überprüfung von Regulierungsverfahren im Bereich der Telekommunikation


    Beteiligte:
    Sommer, Julia (Autor:in) / Bosch, Tobia (Autor:in)

    Erschienen in:

    Kommunikation & Recht ; 5 , 9 ; 456-463


    Erscheinungsdatum :

    2002-01-01


    Format / Umfang :

    8 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch