Die Nutzung eines internen E-Mail-Kommunikationsnetzes für gewerkschaftliche Werbung kann zumindest dann untersagt werden, wenn das E-Mail-Kommunikationsnetz allein für dienstliche Zwecke eingerichtet wurde und eine Störung des Arbeitsablaufs zu erwarten ist. Insoweit besteht sowohl ein Unterlassungsanspruch gegen den einzelnen werbenden Arbeitnehmer als auch gegen die Gewerkschaft. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die E-Mail- und Internetnutzung des empfangenden Arbeitnehmers auf ausschließlich dienstliche Zwecke beschränken. Ob er in diesem Fall auch die Möglichkeit, mit der Gewerkschaft via E-Mail Kontakt aufzunehmen, einschränken kann, ist umstritten, nach zutreffender Ansicht aber zu bejahen. Die Kontrolle, ob der Arbeitnehmer die ihm eingeräumten Zugriffsbefugnisse einhält, ist jedoch auf Grund des Datenschutzes nicht unproblematisch. Ob der Einsatz einer Filtersoftware hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, hängt von den technischen Überwachungsmöglichkeiten im Einzelfall ab. Im Arbeitskampf ist der Einsatz einer Filtersoftware mitbestimmungsfrei, soweit er dazu dient, einer gewerkschaftlichen Mobilisierung zum Arbeitskampf über das Kommunikationsnetz des Arbeitgebers entgegenzuwirken.
Gewerkschaftliche E-Mail-Werbung am Arbeitsplatz
Betrieb und Wirtschaft ; 56 , 17 ; 744-748
2002-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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