Die Existenz sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe stößt in der Praxis oft auf Unkenntnis. Wer sie herstellt, importiert, befördert oder lagert, sollte sich gut auskennen. Das Sprengstoffrecht unterscheidet Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe. Letztere werden unterschieden nach den Stoffgruppen A, B und C sowie den Lagergruppen I, II und III. Im Beitrag sind tabellarisch verschiedene Merkmale dieser Stoffgruppe aufgelistet. Der Hinweis "Explosionsgefährlich" ist bei einem Transport innerhalb Deutschlands in das Beförderungspapier einzutragen. Bei einer grenzüberschreitenden Beförderung ist das nach § 18 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nicht erforderlich.
Unbekannte Objekte
Gefährliche Ladung ; 47 , 6 ; 14-15
01.01.2002
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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