In Verkehrs- und Versorgungsbetrieben ist es üblich, dass Mitarbeiter, deren Anwesenheit nur im Not- oder Störungsfall erforderlich ist, außerhalb der eigentlichen Dienstzeit zu "Rufbereitschaften" eingeteilt werden. Während dieser Zeiten hält sich der Mitarbeiter im häuslichen Bereich auf und kann privaten Verrichtungen nachgehen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Daraus ergibt sich, dass nicht während der gesamten Rufbereitschaft - rund um die Uhr - Versicherungsschutz auch im häuslichen Bereich besteht. Der Beitrag demonstriert die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes an Beispielen aus der Praxis.
Im häuslichen Bereich: Während der Rufbereitschaft versichert?
Das Warnkreuz ; 4 ; 14
01.01.2002
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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