Die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungs- und ebenso von Telekommunikations- bzw. Eisenbahntransportnetzen, Postfachanlagen, Häfen oder von anderen wesentlichen Einrichtungen haben diese zu Monopolzeiten aus betriebswirtschaftlichen und betriebsbedingten Gründen auf ihre eigenen unternehmerischen Bedürfnisse ausgerichtet. Erst durch das Auftreten von potenziellen Netz-Mitbenutzern wird es notwendig, quantitative oder qualitative tatsächliche oder organisatorische Änderungen am Versorgungsnetz vorzunehmen oder zu dulden. Eine solche Situation tritt ein, wenn es die Mitbenutzung des fremden Netzes zum Zweck des Wettbewerbes auf dem vor- oder nachgelagerten Markt des Netzbetreibers erforderlich macht, das bestehende Netz physisch oder sein Betriebsregime organisatorisch zu ändern. Das kann auch dadurch geschehen, dass das bestehende Netz mit anderen Versorgungsanlagen zum Zwecke der Mitbenutzung verbunden werden muss (Querverbindungen). Ob der Netzbetreiber zum Netzausbau nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB oder § 6 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Der Beitrag stellt die derzeitige Rechtslage vor.
Verpflichtung marktbeherrschender Netzbetreiber zum Netzausbau?
Energiewirtschaftliche Tagesfragen ; 51 , 12 ; 816-821
2001-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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