Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und der Rechtsprechung des BAG kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wenn Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegen (personenbedingte Kündigung); Umstände gegeben sind, die bei einer Abwägung des Arbeitgeberinteresses an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen; der Arbeitnehmer an keinem anderen Arbeitsplatz im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Der Beitrag enthält nähere Ausführungen zu oben genannten personenbedingten Kündigungsgründen.
Grundsätze der personenbedingten Kündigung
Betrieb und Wirtschaft ; 55 , 21 ; 923-924
2001-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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