Die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsratswahl setzt zwingend die Beachtung der im BetrVG sowie in der Wahlordnung (WO) enthaltenen Wahlvorschriften voraus. Die Anwendung dieser Vorschriften ist größtenteils für Juristen nicht leicht zu handhaben. Daran hat auch die Novellierung der BetrVG sowie insbesondere die Einführung eines vereinfachten Wahlverfahrens für die Kleinbetriebe gem. § 14 a BetrVG nichts geändert. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist; es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. In jüngster Zeit wurden zwei Fälle am BAG entschieden, die von den den Wahlvorständen zwingend zu beachten sind. Die Fälle sind zusammen mit den Entscheidungen im Beitrag dargelegt.
Aktuelle Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
Betrieb und Wirtschaft ; 55 , 20 ; 876-878
2001-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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