Durch das im Rahmen der Rentenreform am 11.5.2001 verabschiedete und am 1.1.2002 in Kraft tretende Altersvermögensgesetz (AVmG) soll die private Altersvorsorge gefördert werden. Dabei wird vom bisherigen Drei-Säulen-Konzept der Altersvorsorge abgewichen, welches durch eine klare Trennung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der betrieblichen Altersversorgung und reiner Eigenvorsorge gekennzeichnet war. Diese klaren Trennlinien werden nunmehr durchbrochen, indem für einen bestimmten Arbeitnehmer- und Begünstigtenkreis als Alternative zu einer individuellen Ausgestaltung der Privatvorsorge der Weg zu einer - allein von den Begünstigten selbst per Entgeltumwandlung finanzierten - kollektiven betrieblichen Altersversorgung eröffnet wird. Bei diesem neuen Finanzierungsweg stellt sich nur die Frage, wieweit der Arbeitgeber auf die Ausgestaltung der Durchführung Einfluss nehmen kann, sondern insbesondere wieweit der Gesamtkomplex der Entgeltumwandlung und Verwendung - neben der Tarifhoheit der Gewerkschaften - einer betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.
Zur Mitbestimmung bei der Durchführung des Altersvermögensgesetzes ("Riester Rente")
Der Betrieb ; 54 , 38 ; 2047-2050
2001-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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