Bei bestimmten Berufskrankheiten wird nach § 63 Abs.2 SGB VII vermutet, dass der Tod des Versicherten aufgrund der Berufskrankheit eingetreten ist, wenn die Folgen der Berufskrankheit mindestens mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH zu bewerten sind. Im sozialen Entschädigungsrecht gilt gemäß § 38 Abs.1 Satz 2 BVG der Tod stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Diese in beiden Systemen bestehende Regelung für Hinterbliebene wird im Beitrag erläutert und gegenüber gestellt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Vermutungen von § 63 Abs.2 SGB VII und § 38 Abs.1 Satz 2 BVG
Die BG (Die Berufsgenossenschaft) ; 4 ; 204-206
2001-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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