Das neue Namensaktiengesetz (NaStraG) enthält bemerkenswerte Regelungen über die Verwendung von Aktionärsdaten zur Kommunikation und Werbung. Das Einsichtsrecht des Aktionärs in sämtliche Daten des Aktienregisters wurde abgeschafft. Statt dessen wird ein Auskunftsrecht über die eigenen Registerdaten gewährt. Ferner wurde die Zweckbindung für die Datenverwendung eingeführt. Die Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären sind aktienrechtliche Pflichtmitteilungen, aber auch die freiwillig übernommene Investor-Relation-Kommunikation. Die Werbung für das Unternehmen unter Nutzung der Registerdaten ist vorbehaltlich eines Widerspruchs erlaubt, was auch für den Konzern gilt. Die bereichsspezifische Regelung geht dem Bundesdatenschutzrecht vor, sodass eine weitergehende Verwendung der Registerangaben nicht zulässig ist.


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    Titel :

    Namensaktie und Aktienregister: Einsatz für Investor Relations und Produktmarketing


    Untertitel :

    Rechtslage nach Inkrafttreten des Namensaktiengesetze



    Erschienen in:

    Der Betrieb ; 54 , 1 ; 27-31


    Erscheinungsdatum :

    2001-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch