Für die Einhaltung der einzelnen Pflichten, das Gefahrgutrecht im Straßen-/Schienenverkehr betreffend, ist die Unternehmensleitung und die jeweils zuständige beauftragte Person verantwortlich. Beauftragte Personen nach § 1a GbV sind solche, die im Auftrag des Unternehmens in eigener Verantwortung dessen Pflichten nach GG-Vorschriften zu erfüllen haben. Der Unternehmer bleibt bezüglich der gehörigen Überwachung in der Verantwortung. Der Beitrag enthält Begriffsdefinitionen nach neuem Recht, u. a. der Begriffe Unternehmer, Verlader und Absender. Es werden die wesentliche Pflichten der nach ADR 2001 Verantwortlichen (Absender, Verlader, Beförderer etc.) beschrieben. Analoge Darstellungen der Verantwortlichen und ihrer Pflichten werden für den See-, Luft- und Binnenschiffsverkehr gegeben.
Verantwortung im Gefahrgutrecht
Wer trägt für was die Verantwortung?
Technische Mitteilungen ; 93 , 4 ; 239-241
2000-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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SLUB | 1999
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|IuD Bahn | 1999
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