Der im Beitrag gegebene Überblick macht deutlich, dass das Arbeitseinkommen aus sozialen Gründen nur in beschränktem Umfang der Pfändung durch Gläubiger des Arbeitnehmers unterworfen ist. Dies liegt darin begründet, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig dem Arbeitgeber in wesentlichem Umfang zum Lebensunterhalt dient und dafür benötigt wird. Daher muss das Arbeitseinkommen in ausreichendem Umfang dem Gläubigerzugriff entzogen sein, obwohl es meist auch für den Gläubiger das einzige erfolgversprechende Vollstreckungsobjekt darstellt. Gleichwohl wird deutlich, dass dem Gläubiger doch - bei Abwägung der beteiligten Interessen - in hinreichendem Umfang die (wenngleich beschränkte) Möglichkeit eröffnet wird, auf den relativ sicheren Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner Zugriff zu nehmen. Doch verbleiben sowohl dem Schuldner als auch dem Drittschuldner in ausreichendem Umfang Möglichkeiten, sich eines ungerechtfertigten Zugriffs des Gläubigers mit den Verteidigungsmöglichkeiten des Vollstreckungsrechts zu erwehren.
Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen
Betrieb und Wirtschaft ; 54 , 24 ; 1061-1066, 1068-1070
2000-01-01
10 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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