Durch das Kündigungsfristengesetz vom 7.10.1993 wurde seitens des Gesetzgebers eine Neufassung des § 622 BGB dahingehend vorgenommen, dass seitdem einheitliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte existieren. Hintergrund des gesetzgeberischen Handelns war die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 30.5.1990, in welcher die Karlsruher Richter die alte Fassung des § 622 BGB, die für Arbeiter kürzere Kündigungsfristen als für Angestellte vorsah, für unvereinbar mit Artikel 3 GG angesehen hatten. Nunmehr enthält Absatz 1 des § 622 BGB eine einheitliche Grundkündigungsfrist, wonach das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann. Im Beitrag wird näher auf Absatz 2 des § 622 BGB, die verlängerte Kündigungsfrist je nach Beschäftigungszeit und die Berechnung der Beschäftigungsdauer eingegangen.


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    Titel :

    Berechnung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Wartezeiten nach § 622 Abs. 2 BGB



    Erschienen in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 54 , 21 ; 937-938


    Erscheinungsdatum :

    2000-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch