Die Rechte der Schwerbehinderten sind im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter entsprechend dem im Beitrag dargestellten internationalen Trend als individuelle Rechtsansprüche gestärkt worden. Im teilweise neu formulierten § 14 des SchwbG werden für die Bereiche Beschäftigung, Qualifizierung, innerbetriebliche Fortbildung, behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte und die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit erforderlichen technischen Hilfen Ansprüche der Schwerbehinderten gegenüber ihrem Arbeitgeber geschaffen. Die Standards hierzu können allerdings im Rahmen der vorgeschriebenen Integrationsvereinbarung mit Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat geregelt werden (§ 14 b). Für größere Betriebe dürfte ein zeitnaher Abschluss solcher gesetzlich geforderten Integrationsvereinbarungen sinnvoll sein. Die Hauptfürsorgestellen können hinzugezogen werden. Sie nehmen dieses Thema gerade in Schulungs- und Beratungsangebote auf.
Hauptfürsorgestellen: Partner der Betriebe und der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ; 52 , 10 ; 22-25
2000-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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