Gründliche und Umbständliche Information Was es sowol bey denen Gesambten Reichs-Ständen/ Als auch und absonderlich bey denen Frey- und Reichs-Städten Von ohnverdencklichen Jahren her/ für eine Bewandnüß und Beschaffenheit/ mit dem hie und da befindlichen ordentlichen Boten-Wesen habe : und warum selbiges nicht abgestellet werden könne/ und auch nicht abzustellen: Sondern vielmehr und in allewege/ dem Bono Publico, und denen Commerciis zum besten/ zu conserviren, und aufrecht zu Erhalten sey ; Nach dem zu Regenspurg/ Gedruckten Exemplar
1710
28 S.
2°
Kann zusammen mit "Meybusch, Gerhardt: Disputatio Inauguralis De Regali Postarum Jure Ex Jure Civili, Publico, Et Historicis Deprompta" auch selbständig vorliegen
Verf. ermittelt in: Holzmann/Bohatta Bd. II, S. 325, Nr. 10813GBV
Mit einem Titelholzschn.
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Deutsch
Staatsrecht , Recht , Regal , Postregal , Deutschland , Verwaltungsrecht