Die Berücksichtigung aller geltenden Vorschriften und Regeln ist Voraussetzung für das unbeschädigte und gefahrlose Transportieren, Lagern und Umschlagen von entsprechend verpackten Gefahrgütern. Der Artikel geht auf die grundsätzlichen Anforderungen der zu beachtenden Gesetze zur Beförderung gefährlicher Güter (GGG) und die Verordnungen (GGV) für die entsprechenden Verkehrsträger (Straße, Schiene, Luft- und Schiffahrt) ein. Grundvoraussetzung für den Einsatz einer Gefahrgutverpackung ist die vorherige Zulassung der Verpackung für einen bestimmten Verkehrsträger im Rahmen einer Bauartprüfung gemäß der entsprechenden Gefahrgutverordnung. Eine Tabelle zeigt die anzuwendenden Prüfungen (Fall-, Dichtheits-, Innendruck-, Stapeldruck- sowie Permeationsprüfung) bei Fässern, Kanistern, Säcken, Kunststoff-, Glas-, Blech- und Kombinationsverpackungen. Die bestehenden Prüfverfahren bewerten die Gefahrgutverpackung mit den Attributen gut oder schlecht. Sie geben keinen Aufschluß über das Schwingverhalten und die Dauerfestigkeit der Gefahrgutumschließung. Jede geprüfte, zugelassene und in den Verkehr gebrachte Gefahrgutverpackung muß mit einer vorgeschriebenen Codierung versehen sein. Die Kennzeichnung eines Stahlfasses wird als Beispiel dargestellt und erläutert. In Einzelfällen ist zu überprüfen, ob durch die Einhaltung der Vorschriften die Betriebssicherheit der Verpackung gegenüber dem Normalzustand wesentlich erhöht wird, um unnötige Aufwendungen zu vermeiden.
Was muß beim Verpacken von Gefahrgütern beachtet werden? Sicherheitsfaktor Gefahrgutverpackung
Neue Verpackung ; 49 , 6 ; 22-25
1996
3 Seiten, 3 Bilder
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